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Finanzamt an den Kosten beteiligen

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Kaum eine Gesetzesänderung trifft Rentner härter als die Steuerpflicht. Um den Fiskus nicht über Gebühr an den schmalen Einkünften zu beteiligen, sollten die Ruheständler alle Möglichkeiten nutzen, um das Finanzamt an den eigenen Ausgaben zu beteiligen. Die Kosten für Kuren, Arztbesuche oder Medikamente reduzieren die Steuerlast mitunter deutlich. Selbst die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können Steuer mindernd eingesetzt werden.

Die Proteste um die Rentensteuer sind längst verraucht. Eine Berechnung des Bundes der Steuerzahler hat aufgezeigt, dass die Neuregelungen des Bundes bereits ab einer Rente von 1276 Euro im Monat zum Tragen kommen. Die Folge: Selbst Rentner mit vergleichsweise geringen Bezügen müssen sich wieder mit dem Finanzamt herumschlagen. Grund genug, um alle legalen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen und die eigene Steuerlast zu reduzieren. Denn: Die Steuerpflicht für die Ruheständler bedeutet keineswegs, dass auch Geld an das Finanzamt überwiesen werden muss. Die Einkünfte im Alter können für die Finanzbehörde drastisch sinken, wenn die Ausgaben für Krankheiten und Pflege geltend gemacht werden. Selbst Versicherungen oder Rechnungen von Handwerkern können die Steuerschuld auf null sinken lassen.

WERBUNGSKOSTEN | Ohne besondere Nachweise berücksichtigt die Finanzbehörde einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro. Höhere Werbungskosten können mit den entsprechenden Nachweisen in der Anlage „N“ angegeben werden.

VORSORGEAUFWENDUNGEN | Aufwendungen für die Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung sowie die Beiträge für Kfz- oder der privaten Haftpflichtversicherung lassen sich als sogenannte Sonderausgaben geltend machen. Der Höchstbetrag hierfür liegt seit dem Jahr 2004 bei 1.500 Euro. Zuvor lag der Höchstbetrag bei 5.069 Euro für Alleinstehende und bei 10.138 für Verheiratete. In einer Übergangsfrist bis 2019 prüfen die Beamten welche der beiden Regelungen für den Einzelfall günstiger ist und wenden die entsprechende Auslegung an.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN | Das Finanzamt kann an den Kosten für die Gesundheit beteiligt werden. Bewahren Sie deswegen Quittungen für Zuzahlungen beim Arzt oder für Medikamente auf. Selbst die Kosten für Beerdigungen lassen sich den Finanzwächtern in Rechnung stellen.

Grundvoraussetzung für die Anrechnung der Außergewöhnlichen Belastungen: Der Pensionär muss eine „zumutbare“ Belastung aus der eigenen Tasche bezahlen. Wie hoch diese im Einzelfall ist, das richtet sich nach dem Familienstand und der Höhe der Einkünfte. Außerdem müssen etwaige Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angegeben werden. Diese werden als Sparerpauschbetrag bezeichnet und belaufen sich zurzeit auf 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete.

Behinderte Rentner haben zusätzlich Anspruch auf die Anrechnung eines Behindertenpauschbetrags. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Behinderung (GdB). Bei einem GdB von 60 liegt der Pauschbetrag bei 720 Euro. Absetzen können Senioren auch Haushaltshilfen oder Betreuungspersonal. Akzeptiert werden maximal 20 Prozent der Arbeitskosten – jedoch maximal 4000 Euro. Die Erstattung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Jürgen Ponath

Jürgen Ponath | textpoint Redaktionsbüro


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